Ser­vice für Eisen‑, Stahl- und Metallgusserzeugnisse

AGB für Lieferverträge

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) sind das Fun­da­ment aller moder­nen Lie­fer­ver­trä­ge. Damit sich Deutsch­lands Gie­ße­rei­en auf ihre Kern­kom­pe­tenz, näm­lich das Gie­ßen, kon­zen­trie­ren kön­nen, hat der BDG in Zusam­men­ar­beit mit ver­schie­de­nen Mit­glieds­un­ter­neh­men und Rechts­an­walt Sven Regu­la AGB ent­wi­ckelt, die als belast­ba­res Fun­da­ment für moder­ne Lie­fer­ver­trä­ge in der Gie­ße­rei-Indus­trie genutzt wer­den und über die­se Indus­trie hin­aus Vor­bild­cha­rak­ter haben kön­nen. Die im Febru­ar 2022 aktua­li­sier­te Ver­si­on berück­sich­tigt jetzt auch das seit dem 1.1.2022 gel­ten­de neue Schuldrecht.

In die AGB für Lie­fer­ver­trä­ge sind die Erfah­run­gen der ver­gan­ge­nen 25 Jah­re ein­ge­flos­sen. Sie for­mu­lie­ren also die tat­säch­li­che, geleb­te Pra­xis im Bin­nen­ver­hält­nis der Ver­trags­part­ner. Dies bie­tet bei­den Par­tei­en die Mög­lich­keit, Zeit bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen für die Klä­rung von tech­ni­schen und prak­ti­schen Fra­gen zu nut­zen, anstatt die­se für recht­li­che Bedin­gun­gen zu ver­schwen­den. Oder kurz gesagt: Die­se ABG sind eine ver­trau­ens­vol­le und ver­läss­li­che Hil­fe für den Gie­ßer, die den nöti­gen Raum zum Gie­ßen schafft. Der BDG emp­fiehlt sei­nen Mit­glie­dern ihre Ver­wen­dung unver­bind­lich zur Ver­wen­dung im Geschäfts­ver­kehr mit ihren Abneh­mern. Natür­lich steht es den Mit­glie­dern frei, der Emp­feh­lung zu fol­gen oder ande­re AGB zu ver­wen­den. Grund­sätz­lich müs­sen AGB zum Gegen­stand eines Ver­tra­ges gemacht wer­den. Es genügt nicht, die­se in eine Schub­la­de zu legen oder im Inter­net zu ver­öf­fent­li­chen. Viel­mehr muss am bes­ten aus­drück­lich, zumin­dest aber kon­klu­dent ein Ein­be­zie­hungs­ver­trag geschlos­sen werden.

Durch das zum 01.01.2022 in Kraft getre­te­ne neue Schuld­recht wird der Sach­man­gel­be­griff nun grund­le­gend neu gestal­tet. Danach muss der Lie­fe­rant zukünf­tig selbst dann eine Ware lie­fern, die den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen an eine ent­spre­chen­de Ware ent­spricht, wenn die Par­tei­en aus­drück­lich eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen haben und die Ware auf­grund die­ser Ver­ein­ba­rung eigent­lich nicht den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen ent­spricht. Die­se Rege­lung soll in ers­ter Linie Ver­brau­cher schützen.

In Bezug auf Guss­tei­le kann es aber durch­aus im Inter­es­se bei­der Par­tei­en sein, Spe­zi­fi­ka­tio­nen zu ver­ein­ba­ren, die von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen an ein ver­gleich­ba­res Teil abwei­chen. Um dies recht­lich wirk­sam zu gestal­ten, hat der BDG die Verkaufs‑, Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen für Eisen‑, Stahl- und Metall­guss­er­zeug­nis­se bear­bei­tet und unter Arti­kel 11 (Haf­tung für Män­gel) vier Abschnit­te ein­ge­fügt (11.6 bis 11.9). Der BDG emp­fiehlt zudem, den Ver­trieb ent­spre­chend zu infor­mie­ren. Die neu­en AGB in deut­scher und eng­li­scher Fas­sung ste­hen den Mit­glieds­un­ter­neh­men dau­er­haft zum Down­load im Mit­glie­der­be­reich der BDG-Home­page (Extra­net > Wirt­schaft > AGB) zur Verfügung.

Max Schu­ma­cher
Haupt­ge­schäfts­füh­rer
Max Schu­ma­cher
Haupt­ge­schäfts­füh­rer