In die AGB für Lieferverträge sind die Erfahrungen der vergangenen 25 Jahre eingeflossen. Sie formulieren also die tatsächliche, gelebte Praxis im Binnenverhältnis der Vertragspartner. Dies bietet beiden Parteien die Möglichkeit, Zeit bei den Vertragsverhandlungen für die Klärung von technischen und praktischen Fragen zu nutzen, anstatt diese für rechtliche Bedingungen zu verschwenden. Oder kurz gesagt: Diese ABG sind eine vertrauensvolle und verlässliche Hilfe für den Gießer, die den nötigen Raum zum Gießen schafft. Der BDG empfiehlt seinen Mitgliedern ihre Verwendung unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Abnehmern. Natürlich steht es den Mitgliedern frei, der Empfehlung zu folgen oder andere AGB zu verwenden. Grundsätzlich müssen AGB zum Gegenstand eines Vertrages gemacht werden. Es genügt nicht, diese in eine Schublade zu legen oder im Internet zu veröffentlichen. Vielmehr muss am besten ausdrücklich, zumindest aber konkludent ein Einbeziehungsvertrag geschlossen werden.
Durch das zum 01.01.2022 in Kraft getretene neue Schuldrecht wird der Sachmangelbegriff nun grundlegend neu gestaltet. Danach muss der Lieferant zukünftig selbst dann eine Ware liefern, die den objektiven Anforderungen an eine entsprechende Ware entspricht, wenn die Parteien ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben und die Ware aufgrund dieser Vereinbarung eigentlich nicht den objektiven Anforderungen entspricht. Diese Regelung soll in erster Linie Verbraucher schützen.
In Bezug auf Gussteile kann es aber durchaus im Interesse beider Parteien sein, Spezifikationen zu vereinbaren, die von den objektiven Anforderungen an ein vergleichbares Teil abweichen. Um dies rechtlich wirksam zu gestalten, hat der BDG die Verkaufs‑, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Eisen‑, Stahl- und Metallgusserzeugnisse bearbeitet und unter Artikel 11 (Haftung für Mängel) vier Abschnitte eingefügt (11.6 bis 11.9). Der BDG empfiehlt zudem, den Vertrieb entsprechend zu informieren. Die neuen AGB in deutscher und englischer Fassung stehen den Mitgliedsunternehmen dauerhaft zum Download im Mitgliederbereich der BDG-Homepage (Extranet > Wirtschaft > AGB) zur Verfügung.