Die TA Luft legt die Bedingungen fest, nach denen Industrieanlagen in Deutschland zu betreiben sind und ist somit verbindliche Grundlage für jede Genehmigung. Sie ist damit von sehr großer Bedeutung für produzierende Unternehmen in Deutschland. Der BDG hat sich in die Neufassung dieser Verwaltungsvorschrift äußerst aktiv eingebracht: So wurden im Rahmen einer Task Force die Entwürfe gemeinsam mit den Mitgliedsunternehmen bewertet, Informationen und Daten erhoben und Stellungnahmen verfasst. Erfolgreiche Verbandsarbeit lebt hier von der intensiven Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem BDG, der die Themen moderiert und adressiert. Im Ergebnis haben wir unsere Forderungen weitestgehend durchsetzen können und in der neuen TA Luft jetzt Regelungen etabliert, die in den Betrieben realisierbar sein dürften. Allen Beteiligten ein großes Dankeschön für die engagierte Mitarbeit.
Das ändert sich für Gießereien
Der Konzentrationsgrenzwert für Gesamtstaub wurde mit 20 mg/m³ beibehalten; allerdings für große Quellen auf 10 mg/m³ halbiert. Dieser geringere Grenzwert ist mit älteren Nassabscheidern jedoch kaum einzuhalten. Der BDG konnte erreichen, dass den betreffenden Altanlagen eine Übergangsfrist von 8 Jahren eingeräumt wird.
Hart umkämpft war der Parameter Organische Stoffe (Gesamtkohlenstoff). Bislang waren Gießereien von den Grenzwertvorgaben (50 mg/m³) völlig befreit; nach Auffassung des Gesetzgebers bestand dafür aber nun kein Anlass mehr. In intensiven Gesprächen und mithilfe entsprechender Messdaten ist es uns jedoch gelungen, für Gießereien eine sehr moderate Regelung durchzusetzen: Für Gesamt‑C ist nunmehr ein Wert von 50 mg/m³ anzustreben und dürfen 150 mg/m³ nicht überschritten werden. Auch hier gilt eine 8‑jährige Übergangsfrist: Altanlagen müssen diese Anforderungen erst ab dem 01.12.2029 einhalten – sofern nicht vorher eine Änderungsgenehmigung angestoßen wird. Eine weitere Erleichterung: die betreffenden Quellen müssen nicht kontinuierlich überwacht werden.
Quarzfeinstaub (QFS) wurde zwar in die TA Luft aufgenommen – jedoch nicht in die Liste der karzinogenen Stoffe, sondern mit einem Grenzwert von 0,5 mg/m³ in einem separaten Absatz. Dadurch ist die Einhaltung des Grenzwerts nicht durch Dritte einklagbar. Eine wichtige Entlastung: Bei Einhaltung des Grenzwerts für Gesamtstaub gilt der Emissionswert für Quarzfeinstaub ebenfalls als eingehalten. Dann sind keine Messungen erforderlich.
Die Einbindung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in die TA Luft war für den Gesetzgeber nicht verhandelbar. Bislang galt die GIRL auf Ebene der Bundesländer und behandelte Geruchsimmissionen im Rahmen von Einzelfallbetrachtungen. Mit deren „Verrechtlichung“ werden Gerüche in den meisten Genehmigungsverfahren nun Bestandteil der zu prüfenden und ggfs. zu beauflagenden Kriterien.
Bei Eisen- und Stahlgießereien sollten den Entwürfen der neuen TA Luft zufolge Abgase zwingend an jeder Entstehungsstelle erfasst werden, z.B. beim Schmelzen, Formen Gießen, Kühlen, Ausleeren und Gussputzen. Dies konnte der BDG u.a. durch umfangreiche Beschreibungen der Gießereiprozesse und der dafür erforderlichen baulichen und technischen Voraussetzungen zu einem „so weit wie möglich zu erfassen“ abmildern. Das bewahrt viele Betriebe vor erheblichen Investitionen, die eine „Muss-Vorschrift“ ansonsten ausgelöst hätte.
Auch Gießereien für Nichteisenmetalle werden in der neuen TA Luft explizit berücksichtigt – allerdings in weit geringerem Maße, als es in den Entwurfsfassungen vorgesehen war. In offenbarer Unkenntnis der Prozesse unserer Branche hatte der Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt, Anforderungen für NE-Metall-Gießereien festzulegen, die aus dem europäischen BVT-Dokument für die Herstellung von NE-Metallen stammen. Dies hätte u.a. zu extrem niedrigen Staub- und NOx-Grenzwerten geführt. Auch hier ist es dem BDG gelungen, entsprechende Missverständnisse auszuräumen. NE-Metall-Gießereien unterliegen nun wieder dem allgemein gültigen Grenzwert für Gesamtstaub. Um den Unterschied zwischen Schmelzanlagen in Gießereien und in den Hüttenwerken der NE-Metall-Produzenten in Zukunft auch genehmigungstechnisch klarzustellen, arbeitet der BDG mit Unterstützung des Umweltbundesamtes weiter an einer Anpassung der Kategorisierung der Anlagen in der 4. BImSchV. Schmelzanlagen für NE-Metall-Gießereien sollen dann nicht mehr unter Ziffer 3.4, sondern einheitlich und sachlich richtig unter Ziffer 3.8 des Anhangs I der 4. BImSchV geregelt werden. Für die Vollzugspraxis würde das eine erhebliche Erleichterung bedeuten.